Ingenieurkammer
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Dipl.-Ing. Jörg Hubrich
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Aktuelles zum Energieausweis

Das Europäische Parlament hat am 18. Mai 2010 die neue Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD, Energy Performance of Buildings Directive) verabschiedet. In Deutschland wird sie wahrscheinlich mit der geplanten EnEV 2012 umgesetzt.

Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie fordert die Einführung eines unabhängigen Kontrollsystems u.a. für Energieausweise. Dieser muss zukünftig zwei Maßnahmenpakete mit Hinweisen zur Umsetzung enthalten und muss dem Kauf- und Mietvertrag in Zukunft beigelegt werden. Zudem werden die Anforderungen an den energetischen Standard der Gebäude erhöht. Eine Liste der Energieausweisaussteller soll der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Hinweise zur EnEV 2009

Seit 1. Oktober 2009 gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Dadurch wurden die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Bestandsbauten deutlich erhöht.

Für Bauherren und Eigentümer, die ihre Gebäude sanieren oder neu bauen, gilt ab dem 1. Oktober 2009:

Neubauten: Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30% niedriger liegen als noch nach EnEV 2007 erforderlich. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15% besser sein als bisher.

Altbauten: Werden bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt, die mehr als 10% der jeweiligen Fläche umfassen - wie das Dämmen der Wände oder der Austausch von Fenstern - müssen die neuen Bauteile einen 30% besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert.

Nachtstromspeicherheizungen: In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden. Ausnahme: Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden, müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden.

Dachdämmung: Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten.

Fachunternehmererklärung: Fachbetriebe müssen zukünftig nach Abschluss der Arbeiten gemäß §26a EnEV eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgeben und damit nachweisen, dass sie die neue EnEV bei der Sanierung eingehalten haben. Ein Fachbetrieb, der die Erklärung nicht oder falsch abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro rechnen.

Befreiungen: Sind nach der EnEV geforderte Maßnahmen nachweislich unwirtschaftlich, so müssen die nach Landesrecht zuständigen Behörden Befreiungen von der EnEV aussprechen.

Neue Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers: Im Rahmen der Feuerstättenschau muss der Schornsteinfeger die Nachrüstverpflichtungen bezüglich der Heizkessel, Rohrleitungsdämmungen, Umwälzpumpen und Heizungssteuerungen überprüfen und bei Verstößen die zuständigen Behörden informieren.